Satzung

Die Satzung bildet das Regelwerk des Vereins.
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Dies ist die Satzung unseres Vereins:

§1 Der Verein führt den Namen Bogensport-Club Garbsen e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a.Rbge. unter der Nummer 513 eingetragen und hat seinen Sitz in Garbsen.

§2 Zweck des Vereins ist es, Bogensport zu treiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszuweiten.
Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein ist gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. und des Landessportbundes, deren Satzungen er anerkennt.

§3 Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§4 Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden durch die vorliegende Satzung, sowie die Satzungen der in § 2 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§5 Mitgliedschaft:
1) Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Für Jugendliche unter 1B Jahre ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
2) Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Jahreshauptversammlung.
3) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4) Ein Exemplar der Satzung wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

§6 Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport aktiv auszuüben.
c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt, mit Ausnahme bei der Wahl des Jugendleiters.
d) Vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§7 Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins anzuerkennen, sowie auch dessen Beschhlüsse zu befolgen.
b) nicht gegen die lnteressen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §2 genannten Verbände ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in §2 genannten Verbände, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.

§8 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluß des Quartals mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen!
c) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Ehrenrates ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Jahreshauptversammlung Berufung einzulegen, die dann durch Beschluß endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seine Einrichtungen.

§9 Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend aufgeführten Fällen erfolgen:
a) wenn die im § 7 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und vorsätzlich verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wägen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

§10 Jedes Mitglied, mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern, hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Außerdem kann die Jahreshauptversammlung die Erhebung einer Eintrittsgebtühr beschließen.
Die Beitragszahlung soll bis zum 30.06. des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks(§2)zu verwenden.

§11 Organe des Vereins sind:
Die Jahreshauptversammlung,
der Vorstand,
der Ehrenrat.
Sämtliche Organe üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. An kein Mitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

§12 1) Die Jahreshauptversammlung muß in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen punkte der Tagesordnung erfolgen.

2) Der Jahreshauptversammlung steht die oberst Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.

3) lhrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl des Ehrenrates,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Bestimmungen der Grundsätze für die Beitragserhebung des kommenden Geschäftsjahres,
f) Entlastung des Vorstandes.

4) Tagesordnung
Die Tagesordnung muß enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigung
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahlen,
e) Festlegung der Beiträge
f) besondere Anträge

5) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet, nach dem 2. Wahlgang, die Stimme des ersten Vorsitzenden.

6) Über die Versammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Alle Mitglieder erhalten ein Exemplar des Protokolls. Es wird von der nächsten Versammlung genehmigt.

§13 Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. 2) Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn diese von 7 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§14 Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
a) Änderung der Satzung,
b) Ausschluß eines Mitgliedes,
c) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder entscheiden, ihn weitezuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
d) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Zustimmung aller Mitglieder, evtl. schriftlich, erforderlich.

§15 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister und seinem Vertreter,
d) dem Schriftführer und seinem Vertreter,
e) dem Jugendleiter und seinem Vertreter,
f) dem Sportleiter und seinem Vertreter,
g) der Damenleiterin und ihrer Vertreterin,
h) dem Gerätewart und seinem Vertreter,
i) dem Pressewart und seinem Vertreter.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende allein, oder der zweite Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.

§26 1) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

2) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
a) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein und hat die Aufsicht 0ber die gesamte Geschäftsführung und aller Organe, außer Ehrenrat.
b) Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
c) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen d0rfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
d) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterschreiben. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er mit dem ersten Vorsitzenden unterschreibt. Auch über Vorstandssitzun gen sind Protokolle zu führen. Diese erhalten alle Vorstandsmitglieder.
e) Der Sportleiter bearbeitet sämtliche Sportangelegenheiten. Er hat die Aufsicht bei allen Übungsangelegenheiten und sonstigen Sportveranstaltungen.
f) Der Jugendleiter hat sämtiche Jugendliche des Vereins zu betreuen.
g) Die Damenleiterin betreut die weiblichen Mitlieder des Vereins.
h) Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
i) Der Pressewart hat die Kontakte zur Presse herzustellen und zu pflegen.

3) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Abwahl aus, hat es alle Unterlagen aus der Vorstandsarbeit dem Vorsitzenden zurückzugeben.

§17 1) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, sowie bis zu zwei Ehrenmitgliedem. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft Ober Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts gegeben ist.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
d) Antrag an die Hauptversammlung zum Ausschluß aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§18 Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr gewählten Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten ist und bei der Jahreshauptversammlung zu verlesen ist.
Wiederwahl ist zulässig.

§19 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht in Anspruch hieran nicht zu.
lm Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckkes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V.‘ der es für sportliche Zwecke im sinne des Finanzamtes verwendet.

Garbsen, 06. Januar 1997